Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen Riepl-Installation von Elektroanlagen, Gesellschaft m.b.H. und unseren Kunden. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch.

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Riepl-Installation von Elektroanlagen, Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden "Auftragnehmer" genannt) gegenüber natürlichen und juristischen Personen (im Folgenden "Auftraggeber" genannt).

1.2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, die mit diesen AGB in Widerspruch stehen, sind nur gültig, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

1.3. Für Unternehmerkunden gilt stets die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung unserer AGB, welche auf unserer Homepage (https://www.elektro-riepl.at/agb.pdf) abrufbar ist.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist genannt wird.

2.2. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch die tatsächliche Erbringung der Leistung zustande.

2.3. Mündliche oder telefonische Bestellungen werden unter dem Vorbehalt der Anerkennung dieser AGB angenommen.

2.4. Katalog- und Prospektangaben sind unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ab unserem Geschäftssitz in Wien.

3.2. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sofern dies nicht explizit als solcher ausgewiesen ist. Bei Verträgen mit Einheitspreisen erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß und Leistungsdokumentation. Bei Verträgen mit Pauschalpreis wird der vereinbarte Pauschalpreis verrechnet.

3.3. Für vom Auftraggeber zusätzlich bestellte Leistungen, die nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind (Regieleistungen), steht dem Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt zu, das nach dem jeweils gültigen Stundensatz des Auftragnehmers und dem Materialverbrauch abgerechnet wird. Der Auftraggeber wird über solche Mehrleistungen nach Möglichkeit vorab informiert.

3.4. Zahlungen sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wie folgt fällig:

  • Bei Aufträgen über EUR [Betrag, z.B. 2.000,-] netto ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des Auftragswertes bei Vertragsabschluss fällig.
  • Bei längeren Projekten oder größeren Materialaufwendungen können Teilschlagszahlungen nach Baufortschritt oder Materiallieferung vereinbart werden.
  • Die Restzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug fällig.
  • Rechnungen für Kleinaufträge oder Störungsdienste sind sofort und ohne Abzug fällig, wenn nicht anders vereinbart.

3.5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Für Unternehmerkunden betragen diese 9,2 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz.

3.6. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und alle bisher erbrachten Leistungen sowie angefallenen Kosten abzurechnen.

4. Leistungsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Voraussetzungen (z.B. trockene und sichere Baustelle, Stromanschluss, Zugänglichkeit der Arbeitsbereiche, ausreichende Beleuchtung, erforderliche behördliche Genehmigungen, statische Freigaben) zeitgerecht und kostenfrei geschaffen werden.

4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über alle relevanten Gegebenheiten des Arbeitsortes (z.B. versteckte Leitungen, besondere bauliche oder statische Bedingungen) unaufgefordert zu informieren.

4.3. Verzögerungen oder zusätzliche Kosten, die durch die Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z.B. Wetterbedingungen, behördliche Auflagen) entstehen, gehen zu dessen Lasten.

4.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages qualifizierte Subunternehmer heranzuziehen.

4.5. Nach Beendigung der Arbeiten am jeweiligen Abschnitt erfolgt eine Abnahme der Leistung. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden. Kleine Mängel, die die Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5. Liefer- und Leistungsfristen

5.1. Angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert, unverbindlich und verstehen sich als voraussichtliche Termine.

5.2. Höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Rohstoffmangel, Energieknappheit, Lieferverzögerungen von Zulieferern, behördliche Anordnungen, Streiks) entbinden den Auftragnehmer für deren Dauer von der Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen. Der Auftraggeber wird darüber unverzüglich informiert.

5.3. Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Leistungsfrist durch den Auftragnehmer kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch wegen Fristüberschreitung besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt 2 Jahre.

6.2. Für offensichtliche Mängel, die bei Übergabe, Abnahme oder Inbetriebnahme der Leistung bereits erkennbar sind, besteht keine Gewährleistung nach § 928 ABGB, wenn der Auftraggeber diese nicht unverzüglich rügt und/oder die Abnahme vorbehaltlos erfolgt.

6.3. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen gegenüber Unternehmerkunden beträgt 6 Monate ab Übergabe. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die fest mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden sind.

6.4. Eine Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt.

6.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Wartung oder Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen.

6.6. Bei der Durchführung von Störungsdiensten beschränkt sich die Haftung für Schäden, die im Rahmen der schnellen Problemlösung entstehen, auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, da hier oft unter Zeitdruck und nicht immer unter idealen Bedingungen gearbeitet wird.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Alle gelieferten Waren und eingebauten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des Auftragnehmers.

7.2. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte hat der Auftraggeber auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen.

8. Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie in unserer separaten Datenschutzerklärung auf dieser Website.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers (Handelsgericht Wien) ausschließlich zuständig, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

9.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.